So führen die Beschwerdeführenden hinsichtlich der Anbringung von Asphaltgranulat lediglich aus, dass dies nicht verboten und die Schicht nicht 7 cm, sondern lediglich 1-3 cm dick sei. Sie beanstanden sodann, dass in der Industriezone solches Fräsgut verwendet werde, ohne dass jemand reklamieren würde. Sie begründen damit jedoch nicht näher, wieso die Verwendung von Asphaltgranulat bei ihrem Weg in der Landwirtschaftszone zulässig sein sollte. Ob die Anforderungen an die Begründungspflicht erfüllt sind, kann jedoch offen bleiben, da auf die Vorbringen der Beschwerdeführenden entweder aus anderen Gründen nicht einzutreten ist (E. 2) oder ihre Einwände abzuweisen sind (E. 3).