Der Beschwerde lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführenden mit dem in der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung angeordneten Rückbau des vorgenommenen Ausbaus des Weges nicht einverstanden sind. Sie beantragen damit sinngemäss die Aufhebung dieser Verfügung. Dem Antragserfordernis wird damit Genüge getan. Es ist jedoch fraglich, ob die Beschwerdeführenden die Anforderungen an die Begründung der Beschwerde erfüllen. So führen die Beschwerdeführenden hinsichtlich der Anbringung von Asphaltgranulat lediglich aus, dass dies nicht verboten und die Schicht nicht 7 cm, sondern lediglich 1-3 cm dick sei.