Beteiligte führte mit Eingabe vom 16. Mai 2019 aus, seine Parzelle Diemtigen Grundbuchblatt Nr. F.________ habe er am 22. Juni 2016 im Büro eines Notars an die Beschwerdeführenden verkauft. Da aber die Handänderungskosten von diesen bis heute nicht bezahlt worden seien, sei noch immer er als rechtmässiger Eigentümer dieser Parzelle eingetragen. Die Gemeinde beantragt mit Stellungnahme vom 21. Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde. Auch das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) stellt mit Eingabe vom 3. Juni 2019 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Ein Schreiben des Beschwerdeführers 1 ging am 13. Juni 2019 beim Rechtsamt ein.