der Landwirtschaftszone. Die Beschwerdeführenden sind Grundeigentümer der Parzellen Diemtigen Grundbuchblatt Nrn. D.________, G.________ und H.________. Die Parzelle Diemtigen Grundbuchblatt Nr. F.________ befindet sich gemäss Grundbuch im Eigentum des von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten. Anlässlich einer Begehung im November 2017 erstellte die Gemeinde eine Fotodokumentation.1 Nachdem die Gemeinde den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 28. Februar 2018 das rechtliche Gehör gewährte und von den Beschwerdeführenden keine schriftliche Stellungnahme einging, verfügte sie mit Wiederherstellungsverfügung vom 8. April 2019 Folgendes: