c) Die von der Gemeinde angesetzte Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist zwischenzeitlich abgelaufen. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden drei Monate Zeit eingeräumt, um die Mängel zu beheben. Daher wird ihnen erneut rund drei Monate Zeit eingeräumt. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes hat neu bis am 31. Dezember 2019 zu erfolgen. 5. Verfahrenskosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG12). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV13).