Das Anbringen eines Kletterschutzes ist nicht mit erheblichen Kosten verbunden und die Sicherheit von Bauten stellt ein erhebliches öffentliches Interesse dar. Damit erweist sich die von der Gemeinde angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands als verhältnismässig. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.