e) Die SIA-Norm 358 gilt als anerkannte Regel der Baukunde, resp. sie gibt den Stand der Technik wieder. Da die vorliegend zu beurteilenden Geländer die in der SIA-Norm umschriebenen Anforderungen an die Sicherheit von Geländern in Wohnungen nicht erfüllen, verletzen sie die Bestimmungen gemäss Art. 57 und 58 BauV, resp. die Anforderungen an die Sicherheit von Bauten gemäss Art. 21 BauG. Es sind daher zusätzliche Massnahmen erforderlich, die die Bekletterbarkeit der Geländer verhindern, resp. einschränken. 4. Wiederherstellung