Daran ändert auch der Umstand nichts, dass allenfalls auch von einem nicht nach unten gebogenen Handlauf ein gewisses Gefahrenpotential ausgehen kann. Es ist unerheblich, ob das Geländer in Bezug auf die Unfallprävention auch an anderen Stellen nicht optimal ausgestaltet ist. Im Gegenteil, dadurch wird das Geländer nicht sicherer und es kann nicht auf die Umsetzung der anerkannten Regeln der Baukunde gemäss SIA-Norm 358 RA Nr. 120/2019/36 Seite 7 von 10