So wie die Geländer im vorliegenden Fall ausgestaltet sind, können sie daher ihren Schutzzweck für Kinder (auch mit einer zusätzlichen Traverse) nicht erfüllen, denn die Gefahr des Herunterfallens bleibt bestehen. Daher gelten die Treppengeländer, die von den Obergeschossen in die Dachgeschosse führen, trotz der relativ starken Neigung als bekletterbar. Die Geländer erfüllen die von der SIA-Norm 358 umschriebenen Anforderungen an die Sicherheit von Geländern bei Wohnbauten nicht.