c) Die Beschwerdeführenden vertreten die Auffassung, nach dem Anbringen einer weiteren Traverse entsprächen die Geländer den anerkannten Regeln der Baukunde. Auf Grund der Steigung der Treppe und der entsprechenden Neigung der einzelnen Traversen müsse nicht von einer Gefährdung ausgegangen werden, da eine Kugel von zwölf Zentimeter Durchmesser zwischen den Traversen nicht hindurch passe. Auch gemäss der Beratungsstelle für Unfallverhütung stelle der nicht nach unten abgebogene Handlauf ein 9 Vgl. "Geländer und Brüstungen", Fachbroschüre, abrufbar unter: