b) Die betroffenen Treppengeländer in den erstellten Doppeleinfamilienhäusern weisen einzelne aus Metall gefertigte vertikale Geländerstäbe sowie einen Handlauf auf. Zusätzlich sind die Geländerstäbe mit fünf parallel zum Handlauf angeordneten, schräg verlaufenden Traversen verbunden. Diese weisen einen vertikalen Abstand von jeweils dreizehn Zentimeter zueinander auf. Der Abstand zwischen Trittkante und Geländerunterkante, das heisst zur untersten Traverse, beträgt zum Teil mehr als fünf Zentimeter. Dieser Abstand kann aber durch das Anbringen einer weiteren Traverse, wie es die Beschwerdeführenden vorsehen, verringert werden.