Sicherheitsanforderungen nicht näher, sondern verweist in Art. 57 Abs. 2 BauV auf die Vorschriften und Richtlinien der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt SUVA. Die Normen und Empfehlungen der Fachverbände sind ergänzend zu beachten. Die SIA- Normen gehören auch dazu und geben den anerkannten Stand der Technik im betreffenden Zeitpunkt wieder.5