b) Die Beschwerde richtet sich einzig gegen den angeordneten Kletterschutz im Bereich der Treppengeländer zwischen den Obergeschossen und den Dachgeschossen. Im Übrigen erklären sich die Beschwerdeführenden mit den angeordneten Massnahmen einverstanden und sind bereit, diese umzusetzen. Dementsprechend beschränkt sich der Streitgegenstand auf die Frage der Rechtmässigkeit dieser Massnahme. Im Übrigen ist die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde in Rechtskraft erwachsen. 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0).