Hingegen erklären sie sich bereit, bei diesen Geländern eine zusätzliche Traverse anzubringen, um den Abstand zwischen der Geländerunterkante und der Trittkante zu verringern. Auch mit den vorgeschlagenen Massnahmen bei den übrigen Treppenaufgängen sind sie einverstanden. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet,1 holte bei der Vorinstanz die Vorakten sowie eine Stellungnahme ein. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und