Es seien Absturzsicherungen vorzusehen und die Treppen seien je mit einem Handlauf auszustatten. Die Treppen von den Erdgeschossen in die Obergeschosse seien ebenfalls mit Handläufen auszustatten und die Besteigbarkeit der Podeste in den Obergeschossen sei zu verhindern. Schliesslich seien bei den Geländern der Treppen zwischen den Obergeschossen und den Dachgeschossen die Abstände zwischen den Trittkanten und den Geländerunterkanten zu verringern. Die Geländer seien zudem bekletterbar, weshalb je ein Kletterschutz anzubringen sei.