1. Das Beschwerdeverfahren RA Nr. 120/2019/33 wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben, soweit es die Punkte 1 und 2 der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde Ligerz vom 26. März 2019 betrifft (Wiederherstellungsanordnung und Frist für nachträgliches Baugesuch). 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Punkt 3 (Kosten) der Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde Ligerz vom 26. März 2019 wird bestätigt.