a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführerinnen vollumfänglich. Sie haben die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV22). b) Der Gemeinde sind keine ersatzfähigen Parteikosten entstanden (Art. 104 Abs. 1 und Abs. 4 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 VRPG). III. Entscheid