g) Zusammenfassend war das umstrittene Vermietungstransparent baubewilligungspflichtig. Da es ohne Baubewilligung angebracht wurde, bestand ein unrechtmässiger Zustand. Die Gemeinde hat zu Recht die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes angeordnet und den Beschwerdeführerinnen die entsprechenden Kosten auferlegt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und Punkt 3 (Kosten) der Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde Ligerz vom 26. März 2019 ist zu bestätigen. RA Nr. 120/2019/33 10 RA Nr. 120/2019/33 11 3. Kosten