Die Baubewilligungspflicht bestand vorliegend auch deshalb, weil das Reklametransparent ein Baudenkmal betraf (vgl. Art. 7 Abs. 2 BewD). Das Gebäude ist als erhaltenswertes Baudenkmal eingestuft. Ein Baudenkmal geniesst zudem Umgebungsschutz; es darf auch nicht durch Veränderungen in der Umgebung beeinträchtigt werden (Art. 10b Abs. 1 BauG). Das am Balkongeländer angebrachte Transparent wurde zusammen mit der Hauptfassade des erhaltenswerten Gebäudes wahrgenommen. Dies war nicht nur der Fall, als das Transparent am Balkon des 2. Obergeschosses hing, sondern auch, als es am Balkongeländer auf dem angebauten Carport montiert war.