f) Vorliegend wurde weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass es sich bei der Parzelle Ligerz-Gbbl. Nr. E.________ um ein Baugrundstück im Sinne von Art. 6a Abs. 1 Bst. h BewD handelt. Das umstrittene Vermietungsplakat war deshalb baubewilligungspflichtig.