Hintergrund dieser Regelung ist, dass sich ein unkontrollierter Aushang von anderen Vermietungsplakaten ästhetisch negativ auf das Ortsbild auswirken und den Eindruck einer wirtschaftlich heruntergekommenen Gegend erwecken kann. Wenn der Gesetzgeber auch Vermietungsplakate für leerstehende Wohnungen als baubewilligungsfrei hätte erklären wollen, hätte er dies entsprechend geregelt.