e) Auch wenn die Mehrzahl der bewilligungsfrei erklärten Reklamen immer eine Form von Eigenwerbung darstellt, unterschied der Gesetzgeber seit jeher zwischen Vermietungsreklame und Eigenreklame. Die historische Auslegung bestätigt, dass die Bestimmung zur Eigenreklame die Vermietungsreklamen nicht umfasst. Vermietungsreklamen waren nie generell, sondern immer nur unter bestimmten Voraussetzungen baubewilligungsfrei.