Mit dem Erlass von Art. 6a BewD wurden die Vorschriften für Reklamen in das Baubewilligungsdekret überführt und die VASR aufgehoben. Damit wurde bezweckt, eine bessere Übereinstimmung mit den Vorschriften der Baubewilligungspflicht zu erzielen und das Verfahren zu vereinfachen. Bewilligungspflichtige Reklamen waren nur noch im Baubewilligungsverfahren zu prüfen, die Baubewilligung gilt auch als Reklamebewilligung nach der SSV (vgl. Art. 32 Abs. 2 BauG). Die bewilligungsfreien Eigenreklamen wurden in Art. 6a Abs. 1 Bst. e BewD definiert. Die bisherigen Regelungen zu den bewilligungsfreien Vermietungsreklamen wurden in Art. 6a Abs. 1 Bst.