Generell keiner Bewilligung bedurften Verkaufs- und Vermietungsreklamen in der Grösse von maximal 1.15 m2 während längstens 6 Monaten nach Abschluss der Bauarbeiten (Art. 5 Abs. 2 Bst. g VASR). Eigenreklamen von maximal 25 cm Höhe an Volants von Sonnenstoren waren baubewilligungsfrei (Art. 5 Abs. 2 Bst. d VASR). Somit unterschied auch die VASR zwischen eigentlichen Eigenreklamen und Vermietungsreklamen, für die sie zwei bewilligungsfreie Tatbestände definierte (Vermietungsreklamen für Ferienwohnungen und in Zusammenhang mit Bauarbeiten). Der Begriff der Eigenreklame umfasste die Vermietungsreklamen weder nach der Reklameverordnung 1986 noch nach der VASR.