Geschäftseingangs oder der Schaufenster angebracht werden. Baureklamen, welche an Ort über Neu- und Umbauten, die am Bau beteiligten Firmen sowie über Verkauf und Vermietung orientierten, waren unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, sie zählten jedoch nicht zu den bewilligungsfreien Reklamen (vgl. Art. 11, Art. 17, Art. 29 Abs. 2 Reklameverordnung 1986). Die Reklameverordnung 1986 wurde per 1. März 2000 durch die Verordnung über die Aussen- und Strassenreklame (VASR) ersetzt.20 Gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst.