d) Nichts anderes ergibt sich aus der historischen Auslegung der Bestimmung. Die Reklameverordnung von 198618 definierte Eigenreklamen in Art. 4 Abs. 1 wie folgt: "Eigenreklamen werben für Firmen, Betriebe, Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen, Ideen und dergleichen, die mit dem Standort der Reklame in einem örtlichen Zusammenhang stehen". Das heutige Verständnis des Begriffs Eigenreklamen basiert nach wie vor auf dieser Definition.19 Nach der Reklameverordnung 1986 waren Eigenreklamen in Schaufenstern oder an Volants von Sonnenstoren unter bestimmten Voraussetzungen bewilligungsfrei (Art. 17 Abs. 1 Bst. a und f). Auch unbeleuchtete Einzeltafeln bis zu 0,2 bzw. 0,5 m2