Als Baugrundstücke gelten auch Liegenschaften, bei denen baubewilligungspflichtige Massnahmen vorgenommen wurden. Somit unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Eigenreklamen und Vermietungsreklamen. Das Dekret sieht lediglich für temporäre Vermietungsplakate auf Baugrundstücken eine Ausnahme von der Baubewilligungspflicht vor. Nach dem Umkehrschluss sind Vermietungsreklamen für Wohnungen, die nicht in Zusammenhang mit Neu- und Umbauten stehen, baubewilligungspflichtig.17