Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung lässt sich keine Definition der Eigenreklame ableiten. Gemäss der BSIG-Information "Reklamen"15 werben Eigenreklamen für Firmen, Betriebe, Produkte, Dienstleistungen und dergleichen, die mit dem Standort der Reklame in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen.16 Vermietungsreklamen sind in Art. 6a Abs. 1 Bst. h BewD genannt. Innerorts dürfen auf Baugrundstücken Vermietungs- und Verkaufsreklamen bis zu insgesamt 12 m2 ab Baubeginn bis sechs Monate nach Bauabnahme ohne Baubewilligung aufgestellt werden. Als Baugrundstücke gelten auch Liegenschaften, bei denen baubewilligungspflichtige Massnahmen vorgenommen wurden.