Strassenreklamen tangiert sein, die aufgrund der geringen Grösse und damit der fehlenden Auswirkung auf die Nutzungsordnung raumplanungsrechtlich noch irrelevant sind.14 c) Zu den baubewilligungsfreien Reklamen nach Art. 6a Abs. 1 BewD gehören Eigenreklamen an oder vor den Fassaden bis zu insgesamt 1.2 m2 pro Gebäudeseite, wenn sie flach an der Fassade angebracht oder unmittelbar vor der Fassade parallel dazu aufgestellt werden (Art. 6a Abs. 1 Bst. e BewD). Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung lässt sich keine Definition der Eigenreklame ableiten.