Die Baubewilligungsfreiheit gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Sofern ein baubewilligungsfreies Bauvorhaben nach Art. 6a BewD ausserhalb der Bauzone liegt oder ein Baudenkmal oder dessen Umgebung betrifft und das entsprechende Schutzinteresse betroffen ist, ist es dennoch baubewilligungspflichtig (Art. 7 Abs. 1 und 2 BewD). Zu beachten ist, dass bei Strassenreklamen die Verkehrssicherheit im Vordergrund steht und sich deshalb die Bewilligungspflicht nach dem Raumplanungsrecht nicht mit derjenigen des Strassenverkehrsrechts deckt. Die Verkehrssicherheit kann auch bei