32 Abs. 2 BauG). Die Kantone sind jedoch befugt, für Strassenreklamen innerorts Ausnahmen von der Bewilligungspflicht festzulegen (vgl. Art. 99 Abs. 2 SSV). Davon hat der bernische Gesetzgeber Gebrauch gemacht und in Art. 1b BauG i.V.m. Art. 6a BewD13 die bewilligungsfreien Strassenreklamen geregelt. In Art. 6a Abs. 1 sind die bewilligungsfreien Strassenreklamen aufgezählt. Gemäss Art. 6a Abs. 2 BewD sind zudem auch alle Vorhaben, die von gleicher oder geringerer Bedeutung sind wie die in Absatz 1 genannten, baubewilligungsfrei. Die Baubewilligungsfreiheit gilt jedoch nicht uneingeschränkt.