Das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen ist im Bundesrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 95 ff. SSV11 und Art. 6 SVG12). Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und andere Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden (Art. 95 Abs. 1 SSV). Das vorliegende Vermietungsplakat war von der Strasse aus deutlich einsehbar und richtete sich an die Verkehrsteilnehmenden. Es stellt somit eine Strassenreklame dar. Strassenreklamen bedürfen einer Bewilligung (vgl. Art. 99 Abs. 1 SSV i.V.m. Art. 32 Abs. 2 BauG).