b) Gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG8 dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Die Baubewilligungspflicht stellt keinen unzulässigen Eingriff in die Eigentums- und Wirtschaftsfreiheit dar (vgl. Art. 26, 27 und 36 BV9). Baubewilligungspflichtig sind alle künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Bauvorhaben), die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie zum Beispiel 7 Vorakten der Gemeinde, pag. 19; Schreiben der Beschwerdeführerinnen vom 9. Juli 2019.