Es gebe keinen sachlichen Grund, Vermietungsplakate gegenüber anderen Reklamen derselben Grösse zu benachteiligen. Das kleine, neutral gestaltete Vermietungsplakat, das temporär am Balkon auf dem kürzlich angebauten Autounterstand angebracht worden sei, beeinträchtige auch das Schutzinteresse des Baudenkmals nicht. Es liege keine Ausnahme von der Baubewilligungsfreiheit gemäss Art. 7 Abs. 2 BewD vor. Schliesslich stelle eine allfällige Baubewilligungspflicht für Vermietungsplakate einen willkürlichen und unzulässigen Eingriff in die Eigentums- und Wirtschaftsfreiheit dar.