2. Baubewilligungspflicht der Vermietungsreklame a) Das Vermietungsplakat war nach Angaben der Beschwerdeführerinnen 70 x 100 cm gross und mit schwarzer Schrift auf weissem Grund gestaltet. Es bestand im Januar 2019 bereits seit längerer Zeit und war bis Mitte Juli 2019 an einem Balkongeländer angebracht.7 Die Beschwerdeführerinnen sind der Ansicht, es handle sich um eine baubewilligungsfreie Eigenreklame (Art. 6a Abs. 1 Bst. e BewD) oder ein bewilligungsfreies Vorhaben von gleicher oder geringerer Bedeutung (Art. 6a Abs. 2 BewD). Es gebe keinen sachlichen Grund, Vermietungsplakate gegenüber anderen Reklamen derselben Grösse zu benachteiligen.