Wiederherstellungsverfügung zu Recht erlassen hat. Voraussetzung für die Anordnung von Wiederherstellungsmassnahmen ist, dass ein unrechtmässiger Zustand besteht. Dies ist namentlich der Fall, wenn ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben ohne oder in Überschreitung der Baubewilligung ausgeführt wird (vgl. Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). In diesem Zusammenhang ist vorliegend zu prüfen, ob das Vermietungsplakat baubewilligungspflichtig war und ein unrechtmässiger Zustand bestand. Es kann deshalb offen gelassen werden, ob darüber hinaus ein grundsätzliches Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerinnen bzw. der Gemeinde an einem Entscheid in der Sache besteht.