Die Beschwerdeführerinnen haben die Aufhebung der gesamten Wiederherstellungsverfügung beantragt. Diese umfasst in Punkt 3 auch die Kosten für das baupolizeiliche Verfahren. Nach wie vor streitig und somit Verfahrensgegenstand ist somit die Kostenverfügung. Diesbezüglich wurde das Beschwerdeverfahren durch die Entfernung des Vermietungsplakats nicht gegenstandslos. Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten.