d) Die Beschwerdeführerinnen haben sich der Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde jedoch nicht unterzogen; sie entfernten das Vermietungsplakat nicht, weil sie der Wiederherstellungsanordnung nachkommen wollten, sondern weil die Wohnung vermietet werden konnte. Sie sind weiterhin der Ansicht, dass die Gemeinde den Wiederherstellungsbefehl zu Unrecht erlassen hat und sind nicht bereit, "Kosten aus dem Verfahren" zu tragen.