c) Die Beschwerdeführerinnen haben das umstrittene Vermietungsplakat im Verlauf des Beschwerdeverfahrens entfernt. Da sich die Wiederherstellungsanordnung in Punkt 1 der Verfügung nur auf ebendieses Plakat bezog, ist mit dessen Entfernung der Streitgegenstand entfallen. Insofern wurde das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Gegenstandslos wurde es auch in Bezug auf Punkt 2 der angefochtenen Verfügung, in dem auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs hingewiesen wird. Das Beschwerdeverfahren ist in Bezug auf Punkt 1 und 2 der Wiederherstellungsverfügung als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.