4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). RA Nr. 120/2019/33 4 Beschwerde, sondern auch im Zeitpunkt des Entscheids noch gegeben sein.5 Fällt im Verlaufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse am Erlass einer Verfügung oder an einem Entscheid in der Sache weg, so schreibt die instruierende Behörde das Verfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Die Gegenstandslosigkeit kann auch nur teilweise eintreten. Das Verfahren ist diesfalls nur insoweit als gegenstandslos abzuschreiben und im Übrigen weiterzuführen.6