b) Die Beschwerdeführerinnen sind Adressatinnen der angefochtenen Verfügung und durch die Anordnungen beschwert (vgl. Art. 65 Abs. 1 Bst. a und b VRPG4). Dies allein genügt noch nicht für die Beschwerdelegitimation. Erforderlich ist auch ein schutzwürdiges, d.h. aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung (Art. 65 Abs. 1 Bst. c VRPG). Die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden Person muss durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden. Das Rechtsschutzinteresse muss deshalb nicht nur bei Einreichung der 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0).