Sie erklärte, sie sei jedoch nicht einverstanden mit der Abschreibung des Verfahrens. Da die Beschwerdeführerinnen beabsichtigten, in Zukunft wieder Vermietungsplakate aufzuhängen, bestehe aus Gründen der Rechtssicherheit ein öffentliches Interesse an einem Entscheid über die Baubewilligungspflicht der Vermietungsreklame. 6. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen