Die Gemeinde forderte sie auf, das Vermietungsplakat bis am 20. Januar 2019 zu entfernen oder ihr zur Genehmigung zu unterbreiten. Andernfalls werde eine Wiederherstellungsverfügung erlassen. Mit Schreiben RA Nr. 120/2019/33 2 vom 31. Januar 2019 bestritt die Beschwerdeführerin 3, dass es sich um eine baubewilligungspflichtige Reklame handelt und machte zudem geltend, nicht sie sondern ihre Töchter seien Eigentümerinnen der Wohnung im 2. Stock.