1. Die Beschwerdeführerinnen sind Eigentümerinnen der westlichen Hälfte des Doppelwohnhauses an der D.________strasse 45 (Ligerz Gbbl. Nr. E.________). Das Gebäude ist im Bauinventar der Gemeinde als erhaltenswert eingestuft. Die Gemeinde stellte fest, dass am Balkon der Wohnung im 2. Stock seit längerem ein Vermietungsplakat für eine 3½-Duplex-Zimmerwohnung angebracht war. Mit Schreiben vom 14. und 28. Januar 2019 teilte die Gemeinde zunächst der Beschwerdeführerin 3 mit, die Vermietungsreklame sei baubewilligungspflichtig. Die Gemeinde forderte sie auf, das Vermietungsplakat bis am 20. Januar 2019 zu entfernen oder ihr zur Genehmigung zu unterbreiten.