Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nur verlangt werden, wenn zwingende öffentliche Interessen es erfordern (Art. 46 Abs. 3 BauG). Die Fünfjahresfrist gilt nicht, wenn – wie hier – die Wiederherstellung bundesrechtlich geregelte Sachverhalte, wie die Baubewilligungspflicht und das Bauen ausserhalb der Bauzone, betrifft.57 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verwirkt der Anspruch der Behörden auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich nach 30 Jahren.58 Diese Verwirkungsfrist ist hier gewahrt. Die angefochtene Wiederherstellungsverfügung ist somit nicht zu beanstanden.