Zudem kann hier die Abweichung vom rechtmässigen Zustand nicht als geringfügig bezeichnet werden. Das öffentliche Interesse an der Räumung des Lagerplatzes und der Nutzungsbeschränkung überwiegen hier die Nachteile, die dem Beschwerdeführer durch die Wiederherstellung entstehen, klar. Auch halten sich die finanziellen Nachteile, die dem Beschwerdeführer erwachsen, in Grenzen und haben nur eine untergeordnete Bedeutung. So werden durch die Anordnung keine Investitionen zerstört. Die Blocksteine und der Kies können verkauft oder andernorts gelagert und wieder verwendet werden. Eine mildere Massnahme, mit der dasselbe Ziel erreicht werden könnte, ist nicht ersichtlich.