c) Die vom Regierungsstatthalter angeordnete Räumung des Lagerplatzes sowie die Nutzungsbeschränkung sind zudem erforderlich, geeignet und zumutbar. Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands besteht hier in der Wahrung der Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone und an der Durchsetzung des Baurechts. Ihm kommt ein massgebendes Gewicht zu. Der rechtmässige Zustand kann ohne grossen Aufwand hergestellt werden. Die Blocksteine und der Kies lassen sich rasch und problemlos abtransportieren und an einem für diese Nutzung bewilligten Ort lagern. Zudem kann hier die Abweichung vom rechtmässigen Zustand nicht als geringfügig bezeichnet werden.