Bereits im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Vorabklärungen ging der Regierungsstatthalter davon aus, dass der fragliche Lagerplatz in diesen Ausmassen aus Sicht des Raumplanungsrechts kaum bewilligungsfähig wäre.53 Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Es ist weder ersichtlich noch wird vom Beschwerdeführer geltend gemacht, dass der fragliche Lagerplatz auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist und ihm keine überwiegende Interessen entgegenstehen (Art. 24 RPG). Der Regierungsstatthalter hätte unter diesen Umständen den Hinweis auf die Möglichkeit der Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs weglassen dürfen.54