Hinzu kommt, dass hier eine Baubewilligung für den fraglichen Lagerplatz gestützt auf eine summarische Prüfung ohnehin ausser Frage steht. Der rund 2'200 m2 grosse Lagerplatz, den der Beschwerdeführer zu gewerblichen Zwecken nutzt, befindet sich in der Landwirtschaftszone in unmittelbarer Nähe von zwei Gewässern sowie in Waldnähe. Bereits im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Vorabklärungen ging der Regierungsstatthalter davon aus, dass der fragliche Lagerplatz in diesen Ausmassen aus Sicht des Raumplanungsrechts kaum bewilligungsfähig wäre.53 Dieser Auffassung ist zuzustimmen.