Dieses Versehen hat hier jedoch keine rechtlichen Konsequenzen. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hätte aufgrund der ungewohnten Formulierung des Dispositivs bei der Vorinstanz nachfragen können, wie dieser Hinweis genau zu verstehen ist. Zudem hätte er zumindest in der Beschwerde ein entsprechendes Eventualbegehren auf Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs stellen können. Dies hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer jedoch nicht getan. Hinzu kommt, dass hier eine Baubewilligung für den fraglichen Lagerplatz gestützt auf eine summarische Prüfung ohnehin ausser Frage steht.